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Barrierefreiheitsgesetz: Muss meine Website barrierefrei sein?

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das BaFG. Wen es bei Websites und Webshops wirklich trifft, wann Kleinstunternehmen ausgenommen sind, was Betroffene liefern müssen und wie hoch die Strafen sind.

Barrierefreiheitsgesetz: Muss meine Website barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG. Seitdem kursieren zwei gegensätzliche Botschaften. Die eine lautet, jede Firmenwebsite müsse jetzt barrierefrei sein, sonst drohen bis zu 80.000 Euro Strafe. Die andere, kleine Betriebe seien ohnehin ausgenommen und könnten das Thema ignorieren. Beide stimmen so nicht.

Die kurze Antwort: Hast du weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, verlangt das Gesetz von deiner Website nichts. Alle anderen sollten weiterlesen. Dieser Artikel geht die Fragen in der Reihenfolge durch, in der du sie für deinen Betrieb beantworten musst, mit Verweisen auf den Gesetzestext. Er ist eine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung deines Einzelfalls.

Was das BaFG regelt

Das BaFG (BGBl. I Nr. 76/2023) setzt den European Accessibility Act der EU um. Es gilt nur für die Produkte und Dienstleistungen, die § 2 abschließend aufzählt. Dazu gehören zum Beispiel Bankdienstleistungen, E-Books, Buchungsdienste im Personenverkehr und, für die meisten Betriebe am wichtigsten, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Sozialministeriumservice nennt als Beispiel dafür ausdrücklich Webshops, im Browser oder als App.

Websites von Bund, Ländern und Gemeinden fallen unter ein anderes Gesetz, das Web-Zugänglichkeits-Gesetz. Um die geht es hier nicht.

Frage 1: Schließen Verbraucher über deine Website einen Vertrag ab?

§ 3 Z 27 BaFG definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Dienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden, über Websites oder mobile Anwendungen. Daraus ergeben sich drei typische Fälle.

Ein Webshop, in dem Privatkunden bestellen und bezahlen, ist klar erfasst. Eine Website, die deinen Betrieb vorstellt, Leistungen beschreibt und eine Telefonnummer nennt, schließt keinen Vertrag ab und fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Dazwischen liegt ein Graubereich: Online-Terminbuchung, verbindliche Anfrageformulare oder Gutscheinverkauf. Hier hängt es davon ab, ob über die Website tatsächlich ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt. Wenn du unsicher bist, frag beim Sozialministeriumservice nach, das eine eigene Kontaktstelle für Unternehmen betreibt.

Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst, weil die Definition an einen Verbrauchervertrag anknüpft. Laut Unternehmensserviceportal betrifft das Gesetz vor allem Angebote an Konsumenten.

Frage 2: Bist du ein Kleinstunternehmen?

Ein Kleinstunternehmen beschäftigt nach § 3 Z 19 BaFG weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. § 6 Abs. 1 nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen für Dienstleistungen vollständig aus. Das Sozialministerium formuliert es in seinen FAQ ohne Umschweife: Wer als Kleinstunternehmen Dienstleistungen anbietet, ist vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen.

Das gilt auch für den Webshop eines Kleinstbetriebs. Der Shop selbst ist die Dienstleistung, auch wenn darin Waren verkauft werden. Die Erleichterungen für Produkte, die du vielleicht anderswo gelesen hast, betreffen die Produkte aus § 2, also etwa Computer, Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Reader, und nicht den Pullover im Onlineshop.

Die Ausnahme hängt an deiner Größe. Sobald du zehn oder mehr Personen beschäftigst oder Umsatz und Bilanzsumme beide über 2 Millionen Euro liegen, fällt sie weg. Das Sozialministerium hat dazu eigene Leitlinien für Kleinstunternehmen veröffentlicht.

Frage 3: Greift eine Übergangsfrist?

§ 37 BaFG enthält Übergangsregeln. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, aber höchstens fünf Jahre unverändert. Produkte, die du schon vor diesem Datum für eine Dienstleistung eingesetzt hast, darfst du dafür bis 28. Juni 2030 weiter nutzen.

Ein Freibrief für den bestehenden Webshop ist das nicht. Für neue Verträge und neue Angebote gilt das Gesetz sofort, und spätestens beim nächsten Relaunch sollte Barrierefreiheit im Lastenheft stehen.

Wenn du betroffen bist: was verlangt wird

Die Anforderungen selbst stehen in Anlage 1 des Gesetzes. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, also auch ohne Maus, mit Screenreader oder bei starker Vergrößerung funktionieren. § 5 knüpft an harmonisierte Normen an: Wer sie erfüllt, für den wird Konformität vermutet. Laut Sozialministerium ist die zentrale Norm dafür die EN 301 549, die derzeit überarbeitet wird. Für Webinhalte verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA. In der Praxis ist WCAG 2.1 AA deshalb der übliche Prüfmaßstab.

Dazu kommt eine Informationspflicht, die leicht untergeht. Nach § 14 Abs. 2 und Anlage 3 musst du in deinen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument beschreiben, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und zwar in barrierefreier Form. Üblich ist dafür eine eigene Barrierefreiheitserklärung, auf die die AGB verweisen.

Wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung wäre, erlaubt § 18 Ausnahmen. Die sind aber kein bequemer Ausweg. Du musst die Beurteilung nach den Kriterien in Anlage 4 dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, das Sozialministeriumservice informieren und sie mindestens alle fünf Jahre wiederholen. Wer für Barrierefreiheit Fördergeld bekommen hat, kann sich darauf nicht berufen.

Wer kontrolliert und was es kostet

Marktüberwachungsbehörde ist das Sozialministeriumservice. Es kann Maßnahmen anordnen und im äußersten Fall eine Dienstleistung untersagen. Hinweise können nach § 35 Verbraucher einbringen, ebenso der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer. Die Behörde muss innerhalb von acht Wochen schriftlich antworten.

Die Strafen stehen in § 36. Wer eine Dienstleistung anbietet, die den Anforderungen nicht entspricht, riskiert bis zu 80.000 Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro. Für formale Verstöße, etwa fehlende Dokumentation, sind die Rahmen niedriger. Bei der Höhe berücksichtigt die Behörde, wie viele Menschen und Angebote betroffen sind und ob es sich um eine Wiederholung handelt. Das Geld fließt in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen.

Ein Selbsttest in einer halben Stunde

Ob du betroffen bist oder nicht: Ein kurzer Test zeigt, wie es um deine Website steht. Viele Hürden, an denen Menschen mit Einschränkungen scheitern, findest du ohne Fachwissen.

  1. Leg die Maus weg und geh mit der Tabulatortaste durch die Startseite, ein Kontaktformular und, falls vorhanden, den Bestellvorgang. Siehst du immer, wo du gerade bist? Kommst du bis zum Absenden?
  2. Zoom im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar, ohne dass du seitlich scrollen musst?
  3. Lass ein Pflichtfeld im Formular leer und schick es ab. Erklärt die Fehlermeldung in Worten, was fehlt, oder färbt sie nur ein Feld rot?
  4. Prüf deine Bilder. Hat ein Foto, das Information trägt, etwa eine Speisekarte oder eine Anfahrtsskizze, einen beschreibenden Alternativtext?
  5. Lass ein automatisches Prüfwerkzeug laufen, zum Beispiel die Barrierefreiheitsprüfung in Lighthouse in Chrome oder die Browsererweiterung WAVE.

Automatische Tools finden nur einen Teil der Probleme. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder eine Fehlermeldung verständlich, kann keine Software beurteilen. Wenn du betroffen bist, lohnt sich deshalb eine Prüfung durch jemanden, der WCAG-Audits macht.

Unabhängig vom Gesetz lohnt sich das. Ein Formular, das sich mit der Tastatur ausfüllen lässt und verständliche Fehlermeldungen zeigt, hilft auch der Stammkundin mit Lesebrille, die am Handy schnell einen Termin bucht.

Wenn du einen neuen Webshop oder einen Relaunch planst, nimm WCAG 2.1 AA als Anforderung ins Angebot auf, auch wenn du heute als Kleinstunternehmen ausgenommen bist. Ein Bestellvorgang, der sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt, ist nachträglich oft nur mit einem Umbau zu reparieren. Was wir beim Bau von Shops sonst einplanen, steht auf der Seite zu Webshops.